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Recht im Bauwesen
Gutachter fällen vernichtendes Urteil über das Bauforderungssicherungsgesetz:
08.10.2009- Berlin (ots) - Weder durchführbar noch praxistauglich - Eklatanter Verstoß gegen Insolvenzrecht und Verfassungsrecht - Gesetzgeber muss unverzüglich handeln
"Die neue Bundesregierung sollte die vernichtende Kritik der Gutachter am Bauforderungssicherungsgesetz (BauFoSiG) ernst nehmen. Sie muss unverzüglich die Korrektur des Gesetzes in Angriff nehmen." Diese Forderung erhob heute in Berlin der Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie RA Michael Knipper anlässlich der Übergabe eines Gutachtens der Professoren Ulrich Battis und Christoph G. Paulus (Humboldt-Universität zu Berlin) zur "Praxistauglichkeit und Rechtmäßigkeit des Bauforderungssicherungsgesetzes (BauFoSiG) aus wirtschafts-, insolvenz- und verfassungsrechtlicher Sicht". Das Gutachten belege, dass das BauFoSiG weder durchführbar noch praxistauglich sei und sowohl gegen geltendes Insolvenzrecht als auch gegen Verfassungsgrundsätze eklatant verstoße.
Die Bauindustrie teile die Auffassung der Gutachter, dass das Gesetz Bauunternehmer in ein "Pflichtenkarussell" schicke, aus dem sie nicht mehr "ungeschoren" herauskämen, erläuterte Knipper. Handele der Bauunternehmer dem BauFoSiG zuwider werde er bestraft; befolge er dessen Gebot, werde die Zahlung an den bevorzugten Gläubiger im Rahmen der Insolvenzanfechtung wieder rückgängig gemacht. Knipper: "Deutlicher kann wohl nicht belegt werden, dass der vom Gesetzgeber angestrebte Schutz der Nachunternehmer ins Leere läuft. Die Unternehmen sind so ungeschützt wie zuvor."
Gegen die Zielsetzung des Gesetzes, insbesondere Nachunternehmer besser gegen den Ausfall von Forderungen zu schützen, habe die Bauindustrie nichts einzuwenden. Ganz im Gegenteil. Die Bauindustrie sei bereit, an neuen Vorschlägen zur Sicherung von Nachunternehmen gegen Forderungsausfälle mitzuarbeiten. Mit dem BauFoSiG sei dieses Ziel jedoch nicht zu erreichen; das Gesetz habe lediglich zur Folge, dass die Unternehmen mit unerfüllbaren Pflichten konfrontiert und unkalkulierbaren zivil- wie strafrechtlichen Risiken ausgesetzt würden.
Die Praxisuntauglichkeit des BauFoSiG ist nach Auffassung der Gutachter auch verfassungsrechtlich relevant. Im Ergebnis verstoße das Gesetz gleich gegen mehrere Grundrechte wie die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) und die Unschuldsvermutung (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 11 AEMR und Art. 6 EMRK). Knipper appelliert deshalb an die neue Regierungskoalition, diesen für die Bauunternehmen unerträglichen Zustand unverzüglich zu beenden und bei einer Neuregelung schon während des Gesetzgebungsverfahrens stärker auf die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen des Gesetzes zu achten.
Das Rechtsgutachten steht allen Interessierten unter der Internetadresse www.bauindustrie.de zur Verfügung.
Arbeitsausfall im Baugewerbe (Schlechtwetter)
Das Risiko eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls trifft nach § 615 Satz 3 BGB den Arbeitgeber. Im Falle der Kurzarbeit behält der Arbeitnehmer den Lohnanspruch in Höhe des Kurzarbeitergelds. Das gilt auch dann, wenn ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach § 172 SGB III (persönliche Anspruchsvoraussetzungen) nicht besteht. § 4 Nr. 6.1 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe schließt zwar den Lohnanspruch bei Unmöglichkeit der Arbeitsleistung wegen bestimmter Gründe (insbesondere Witterung) aus. Der Anspruch entfällt aber nicht ersatzlos. Die Tarifregelung begründet einen eigenständigen und endgültigen Anspruch auf Vergütung in Höhe des Kurzarbeitergelds. Der Arbeitgeber muss nicht lediglich das Saison- Kurzarbeitergeld als Vorschussleistung der Agentur für Arbeit auszahlen. Der tarifliche Zahlungsanspruch ist von den persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen der §§ 169, 172 SGB III unabhängig und auf einen Bruttobetrag gerichtet.
BAG-Entscheidung vom 22.4.2009 - 5 AZR 310/08
Quelle: Betriebsberater Zeitschrift für Recht, Steuern, Wirtschaft
Urlaubskassenverfahren im Baugewerbe
Die Regelung über die Erstattung der Urlaubsvergütung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VTV ist für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland entsprechend anzuwenden. Eine Erstattung von Urlaubsvergütung setzt voraus, dass die Anforderungen erfüllt sind, die ein Arbeitgeber mit Sitz im Inland erfüllen muss. Der Erstattungsanspruch darf nicht nach § 25 Abs. 2 oder Abs. 3 VTV verfallen sein. Ferner müssen die Meldepflichten nach §§ 5, 6 VTV vollständig und ordnungsgemäß erfüllt sein. Schließlich muss das Beitragskonto bei der ULAK ausgeglichen sein. § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 2. Alt. VTV, wonach die Verfallfristen bei rückwirkender Heranziehung im Falle eines Rechtsstreits höchstens mit Ablauf des Jahres beginnen, in dem rechtskräftig festgestellt wird, dass der Betrieb vom VTV erfasst wird, ist nicht anwendbar, wenn der Arbeitgeber von Anfang an zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen worden ist. Ein Rechtsstreit über seine Tarifunterworfenheit ändert daran nichts. Maßgeblich ist dann § 25 Abs. 2 Buchst. a VTV, wonach Erstattungsansprüche ua. verfallen, wenn sie nicht bis zum 30. September des Kalenderjahres geltend gemacht worden sind, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Die Entstehung des Erstattungsanspruchs setzt weder die Erfüllung der Meldenoch der Beitragspflichten voraus. Der Erstattungsanspruch entsteht, sobald und soweit der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Urlaubsvergütungen leistet. Auch im Falle eines Rechtsstreits kann der Arbeitgeber vorsorglich eine Erstattung verlangen, um den Verfall zu verhindern.
BAG-Entscheidung vom 1.4.2009 - 10 AZR 134/08
Quelle: Betriebsberater, Zeitschrift für Recht, Steuern, Wirtschaft
Vergütung während der Kurzarbeit - Baugewerbe
Nach § 4 Nr. 6.1 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe entfällt der Lohnanspruch, wenn die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich wird. Soweit der Lohnausfall in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit nicht durch Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der nächsten Lohnabrechnung das Saison-Kurzarbeitergeld in der gesetzlichen Höhe zu zahlen. Nach der vorliegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts besteht diese Zahlungspflicht unabhängig davon, ob die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld gemäß §§ 169, 172 SGB III erfüllt sind.
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Neues Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG)
Zum 01.01.2009 ist das neue Bauforderungssicherungsgesetz in Kraft getreten. Der Bauhauptunternehmer wird durch dieses Gesetz verpflichtet, jede als Baugeld geltende Abschlagszahlung, zur Bezahlung der von ihm beauftragten Nachunternehmer zu verwenden.
Zu diesem Zweck ist der Hauptunternehmer verpflichtet, das eigene Baugeld auf einem (Treuhand-) Konto zu separieren. Dieses Baugeld muss für das Bauvorhaben vorgehalten werden. Es dürfen also keine baufremden Verbindlichkeiten bedient werden.
Verwendet der Hauptunternehmer das Baugeld entgegen diesen Grundsätzen zweckwidrig, so können die Nachunternehmer ihre Forderungen durch eine persönliche Inanspruchnahme der Verantwortlichen des Hauptunternehmer (Geschäftsführer, Prokurist, etc.) durchsetzen.
Dies gilt auch und gerade im Falle der Insolvenz des Hauptunternehmers. Dabei sieht das Gesetz die Beweislast für die Frage, ob es sich um Baugeld handelt und ob dieses zweckwidrig verwendet worden ist, bei dem Baugeldempfänger. Die persönliche Haftung der Verantwortungsträger der Haupt- bzw. Generalunternehmer ist durch dieses Gesetz erheblich erweitert worden.
S. Steidel, Rechtsanwalt, Kiel
http://www.strassner-partner.de
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